Login
EuGH bestätigt langjährige BPI-Forderung

Packungsbeilagen dürfen nun auf die Homepage

Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI
Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 5.5.2011, durch das pharmazeutische Unternehmer befugt sind, die Packungsbeilagen für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der amtlich genehmigten Form auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, wird eine langjährige Forderung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) umgesetzt. Durch die Entscheidung der obersten europäischen Rechtsinstanz werde die Rechtsunsicherheit, die in Deutschland durch sich widersprechende Urteile herrschte, endlich aufgehoben.

„Wir begrüßen die Entscheidung, denn nun ist endlich klar, was ein Unternehmen darf. Und es ist auch eindeutig herausgestellt worden, dass die durch die Zulassungsbehörden amtlich genehmigten Dokumente keine Werbung darstellen. Wir haben diese Klarstellung schon in der letzten AMG-Novelle gefordert. Nun hat Europa hier endlich Klarheit geschaffen", erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des BPI.

Nach dem Urteil ist es erlaubt, die Packungsbeilage bzw. Fachinformation und auch andere amtlich genehmigten Dokumente, wie öffentlich zugängliche Evaluierungsberichte der Zulassungsbehörden, eins zu eins auf der Unternehmenshomepage zu veröffentlichen. Der EuGH stellte klar, dass diese Veröffentlichung unter dem Begriff des Pull-Zugangs zu fassen sei. Der Nutzer müsse aktiv nach den Dokumenten suchen und werde nicht zum passiven Empfänger einer durch den Unternehmer initiierten Information.

Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI)

06.05.2011


Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Konradin Mediengruppe